Zum Ratgeber
Recht & Sicherheit

Gewährleistung oder Garantie? Was Sie nach der Reparatur wirklich schulden

Zwei Jahre Gewährleistung ab Abnahme, aber Garantie ist freiwillig. Wer den Unterschied kennt, wehrt unberechtigte Forderungen ab und vermeidet teure Fehler.

Wweelie RedaktionFachredaktion für Kfz-Betriebe05. August 20262 Min

Ein Kunde kommt Monate nach der Reparatur zurück und verlangt kostenlose Nachbesserung. Ob Sie zahlen müssen, hängt an zwei Begriffen, die viele durcheinanderbringen: Gewährleistung und Garantie.

Der entscheidende Unterschied

Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt automatisch. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, die Sie oder ein Hersteller zusätzlich geben können. Sie müssen keine Garantie übernehmen, an die Gewährleistung sind Sie dagegen gebunden.

GewährleistungGarantie
Grundlagegesetzlich (BGB)freiwillig
Pflichtjanein
Dauer2 Jahre ab Abnahmefrei vereinbar
Bezugmangelfreie Leistung zum Zeitpunkt der Abnahmezugesagte Beschaffenheit über Zeitraum

Gewährleistung im Werkvertragsrecht

Jede Reparatur ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB. Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung von der vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen und fachgerechten Beschaffenheit abweicht (§ 633 BGB). Klassisches Beispiel: Nach einem Bremsenservice schleift die Bremse, das ist ein Mangel.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Arbeiten an einer Sache zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB). Abnahme ist in der Regel die Abholung des Fahrzeugs. Wichtig: Die Gewährleistung entsteht für jede Reparatur neu.

Zwei Jahre ab Abholung, für jede Reparatur einzeln. Diese Frist gilt gegenüber dem Kunden und, wenn abgetreten, auch gegenüber dessen Versicherer.

Die Reihenfolge der Kundenrechte

Das Gesetz gibt eine klare Stufenfolge vor (§ 634 BGB):

  • Zuerst Nacherfüllung: Sie dürfen nach Ihrer Wahl nachbessern oder neu herstellen. Die dafür nötigen Kosten für Transport, Arbeit und Material tragen Sie (§ 635 BGB).
  • Dann erst weitere Rechte: Erst nach erfolgloser Fristsetzung oder zweimaligem Fehlschlag kommen Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht.
  • Selbstvornahme: Nach Ablauf einer gesetzten Frist darf der Kunde den Mangel durch eine Drittwerkstatt beheben lassen und die erforderlichen Kosten ersetzt verlangen, unter Umständen sogar als Vorschuss (§ 637 BGB).

Das ist auch Ihre Chance: Solange die Nacherfüllung bei Ihnen liegt, behalten Sie die Kontrolle und die Kosten im Rahmen.

Was Sie in AGB verkürzen dürfen und was nicht

Gegenüber Verbrauchern darf die gesetzliche Gewährleistung nicht unter die zulässige Grenze gedrückt werden; solche Klauseln sind unwirksam (§ 309 BGB). Bei eingebauten Gebrauchtteilen darf die Frist in AGB nicht unter ein Jahr verkürzt werden.

So vermeiden Sie Streit

  • Dokumentieren Sie den Zustand bei Annahme und die durchgeführten Arbeiten sauber. Bei einem wiederkehrenden Fehler kann auch ein Konstruktionsfehler vorliegen, für den der Hersteller haftet, nicht Sie.
  • Bestehen Sie bei Reklamationen auf einer schriftlichen, konkreten Mängelbeschreibung mit angemessener Frist.
  • Trennen Sie im Gespräch klar: Ein Verschleißteil, das nach normaler Nutzung ausfällt, ist kein Gewährleistungsfall.
  • Wenn Sie eine eigene Garantie anbieten, formulieren Sie Umfang und Dauer eindeutig. Eine unklare Zusage kann teurer werden als gar keine.

Wer diese Grundlagen kennt, wehrt unberechtigte Forderungen souverän ab und erkennt zugleich, wann Nachbessern günstiger und kundenfreundlicher ist als Streiten.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und gibt den allgemeinen Stand des Werkvertragsrechts wieder.

Mehr Aufträge für deine Werkstatt — ohne Akquise-Aufwand

  • Neue Kunden aus deiner Region
  • Automatische Terminverwaltung & No-Show-Schutz
Jetzt kostenlos Partner werden

Weitere Artikel